Statuten der World Ju-Jitsu Federation Schweiz

Name Sitz und Zweck

Artikel 1

Am 01. Mai 1987 wurde auf unbestimmte Dauer und im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB eine selbstständige, nationale Sektion gegründet mit dem Namen:

World Ju-Jitsu Federation Schweiz

Durch die Gründungsversammlung vom 01. Mai 1987 wurde die World Ju-Jitsu Federation Schweiz geschaffen und bildet ihrerseits eine Sektion, die der internationalen World Ju-Jitsu Federation angeschlossen ist.

Artikel 2

Sitz der World Ju-Jitsu Federation Schweiz ist der jeweilige Wohnsitz des Präsidenten.

Artikel 3

Die World Ju-Jitsu Federation Schweiz wurde gegründet, um die internationalen Beziehungen zwischen allen Budokas der Welt zu fördern; insbesondere des Ju-Jitsu-Sportes. Sie bezweckt den freundschaftlichen Zusammenschluss von Budokas des In- und Auslandes. Ihre Ziele sind:

- Die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen und gegenseitige Unterstützung unter den Budokas aller Länder.

- Der Austausch von Erfahrungen im sportlichen Bereich auf nationaler und internationaler Ebene.

- Die World Ju-Jitsu Federation Schweiz veröffentlicht ein WJJF-Info-Magazin, welches als Band zwischen ihren Mitgliedern dient.

Artikel 4

Die World Ju-Jitsu Federation Schweiz ist politisch und konfessionell neutral. Sie verfolgt keine gewerkschaftlichen Ziele und macht keine Unterschiede in Bezug auf Funktion, Grad, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe und Sprache. Die World Ju-Jitsu Federation Schweiz respektiert die Autonomie des Landesverbandes.

Mitglieder

Artikel 5

Die World Ju-Jitsu Federation Schweiz besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die Aufnahmegesuche sind an den Vorstand der World Ju-Jitsu Federation Schweiz zu richten, welcher über die Aufnahme in die Vereinigung entscheidet. Wird einem Interessenten die Aufnahme verweigert oder zurückgewiesen, so kann der Rekurrent unter schriftlicher Begründung den Präsidenten der Internationalen World Ju-Jitsu Federation anrufen.

Artikel 6

Jedem Mitglied der World Ju-Jitsu Federation Schweiz wird ein internationaler Mitgliederausweis abgegeben. Dieser Ausweis ist weltweit anerkannt.

Ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, diesen Ausweis nach Eröffnung des Ausschlusses unverzüglich an die World Ju-Jitsu Federation Schweiz zurückzuerstatten.

Artikel 7

Mitgliedern der World Ju-Jitsu Federation Schweiz steht es frei, bei ähnlichen Verbänden angeschlossen zu sein.

Artikel 8

Die Prüfungsbestimmungen sind im technischen Reglement niedergeschrieben. Auf Vorschlag der World Ju-Jitsu Federation Schweiz kann einem Mitglied, welches den Interessen der World Ju-Jitsu Federation gedient hat, ein weiterer Dan-Grad verliehen werden.

Organisation

Artikel 9

Die Organe der World Ju-Jitsu Federation Schweiz sind:

- die Gesamtheit der Mitglieder
- die Hauptversammlung, Zweijahresturnus
- der Vorstand
- die Kontrollstelle

Artikel 10

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des laufenden Jahres statt. Sie behandelt die Geschäfte wie folgt:

1) Protokoll der letzten Hauptversammlung
2) Abnahme des Zweijahresberichtes des Präsidenten
3) Abnahme der Zweijahresrechnung
4) Festsetzung der Eintrittsgebühr und der jährlichen Mitgliederbeiträge (Aktiv, Passiv)
5) Wahlen:        a)    des Präsidenten
                        b)     von vier weiteren Vorstandsmitgliedern
                        c)     von 2 Revisoren
6) Statutenrevision
7) Anträge der Mitglieder
8) Ehrungen

Artikel 11

Ausserordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschliesst oder ein fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt (Mitgliederbestand per 31. Dezember des vorangegangenen Jahres).

Artikel 12

Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ist den Mitgliedern spätestens 60 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Anträge sind dem Vorstand bis 31. Dezember zuvor schriftlich einzureichen.

Artikel 13

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Wahlen erfolgen, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschliesst, offen, wobei im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 14

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Aktuar
e) Kassier

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Artikel 15

Für den Vorstand zeichnen zu zweien der Präsident oder der Sekretär mit dem Aktuar.

Finanzen

Artikel 16

Die World Ju-Jitsu Federation Schweiz erhebt eine einmalige Eintrittsgebühr; im weiteren einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der jeweils von der Hauptversammlung festgelegt wird.

Artikel 17

Über die Ein- und Ausgaben wird eine Vereinsrechnung geführt. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Artikel 18

Die Abänderung dieser Statuten durch die Hauptversammlung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Austritt und Ausschluss

Artikel 19

Jedes Mitglied kann jederzeit aus der World Ju-Jitsu Federation Schweiz austreten. Ein Austritt hat mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu erfolgen.

Der Mitgliedschaft können solche Mitglieder verlustig erklärt werden, die die Interessen der World Ju-Jitsu Schweiz schädigen und unkollegialer Handlungen gegenüber Budo-Sportlern zuschulden kommen lassen. Bei Vergehen krimineller Natur entscheidet der Vorstand nach Anhörung beider Parteien über den Verbleib in der Vereinigung.

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Die Auflösung der World Ju-Jitsu Federation Schweiz kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder anlässlich einer ausserordentlichen Hauptversammlung erfolgen.

Die Statutenrevision wurde von der Hauptversammlung 1995 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 2. Februar 1991.

Herisau/AR, 04. März 1995